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   VG Saarlouis, 06.10.2017 - 7 K 266/15   

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VG Saarlouis, 06.10.2017 - 7 K 266/15 (https://dejure.org/2017,64270)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 06.10.2017 - 7 K 266/15 (https://dejure.org/2017,64270)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 06. Oktober 2017 - 7 K 266/15 (https://dejure.org/2017,64270)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 22.02.2005 - 1 D 30.03

    Techn. Fernmeldehauptsekretär; Schlussbericht des Untersuchungsführers; keine

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.10.2017 - 7 K 266/15
    Ein Beamter, der trotz dieser Versicherung seine Sorgfaltspflicht vorsätzlich verletzt und seinen Dienstherrn in einem Zeitraum von über vier Jahren in einer Größenordnung von 48.000 EUR betrügt, offenbart damit ein ganz erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und belastet das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende, für die Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Verwaltungen unerlässliche Vertrauensverhältnis nachhaltig.(Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.02.2005 - 1 D 30/03 -, juris.) Dass der Beklagte neben seinem Dienstherrn auch seine private Krankenversicherung betrogen hat, rundet das Tatbild negativ ab.

    Allerdings stellt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle des Betrugs eines Beamten zu Lasten seines Dienstherrn nicht die disziplinarrechtliche Regelmaßnahme dar.(Vgl. u.a. Urteile vom 05.05.1993 - 1 D 59/92 -, BVerwGE 93, 365, vom 17.01.1995 - 1 D 59/94 -, DÖD 1995, 196 = RiA 1996, 41 und vom 22.02.2005 - 1 D 30/03 -, a.a.O. sowie Beschlüsse vom 20.12.2011 - 2 B 64/11 -und 06.05.2015 - 2 B 19/14 -, juris.) Dazu sind die Fallgestaltungen beim innerdienstlichen Betrug zu unterschiedlich und im Vergleich zu Unterschlagung und Veruntreuung hat der innerdienstliche Betrug deswegen ein geringeres disziplinares Gewicht, weil das Fehlverhalten ausschließlich oder doch schwerpunktmäßig das dienstrechtliche Verhalten des Beamten zu seinem Dienstherrn, nicht aber entscheidend auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Recht- und Zweckmäßigkeit der Verwaltung und in die Zuverlässigkeit der Beamtenschaft bei ihrer Amtsführung betrifft.

    Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen , der Höhe des Gesamtschadens , der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, steht.(Vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2000 - 1 D 56.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 23, vom 26.09.2001 - 1 D 32.00 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18 und vom 22.02.2005 - 1 D 30.03 - a.a.O.; Beschlüsse vom 14.06.2005 - 2 B 108.04 - und vom 10.09.2010 - 2 B 97.09 - juris.) Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich dabei der Grundsatz entnehmen, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei einem Gesamtschaden von über 5.000 EUR ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann, wobei dieser Bemessungsgrundsatz für inner- wie außerdienstliche Betrugshandlungen gleichermaßen gilt.(Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 10.09.2010 - 2 B 97/09 - und 06.05.2015 - 2 B 19/14 -, juris.) Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht - hinsichtlich eines so genannten Zugriffsdelikts unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung - neuestens entschieden,(Vgl. Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris.) dass zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen auf den Strafrahmen der begangenen Straftat zurückgegriffen werden muss.

  • BGH, 12.06.2008 - 3 StR 84/08

    Verminderte Schuldfähigkeit (Strafrahmenverschiebung; selbst zu verantwortende

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.10.2017 - 7 K 266/15
    Erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit liegt vor, wenn das Hemmungsvermögen des Täters infolge seiner Anomalie so stark herabgesetzt war, dass er den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte.(Vgl. zur Gesamtproblematik nur BGH, Urteil vom 12.06.2008 - 3 StR 84/08 - und BVerwG Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83/08 -, jeweils juris.).

    Dieser symptomatische Zusammenhang zwischen dem unwiderstehlichen Verlangen nach dem Schlafmittel Rohypnol einerseits und den begangenen Dienstpflichtverletzungen andererseits ist auch unabhängig davon zu bejahen, dass dieses Verlangen neben anderen Umständen dazu führte, dass der Beklagte die erheblichen rechtswidrigen Taten beging; er kann grundsätzlich nicht allein deshalb verneint werden, weil neben dem Verlangen nach Rohypnol weitere Persönlichkeitsmängel - etwa Geldgier - eine Disposition für die Begehung der Dienstpflichtverletzungen begründeten.(In diesem Sinne BGH, Urteil vom 12.06.2008 - 3 StR 84/08 -, juris.) Zusammenfassend steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte trotz der bei ihm infolge von Alkohol und - im Tatzeitraum - Rohypnol verursachten "schweren anderen seelischen Abartigkeit" i.S.d. § 20 StGB noch in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und auch nach dieser Einsicht zu handeln, dass seine Schuldfähigkeit also vorlag, dass sein Hemmungsvermögen aber eben wegen dieses Zustandes so stark herabgesetzt war, dass er den gerade in seiner speziellen Situation von dem Arzt ausgehenden Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte.

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.10.2017 - 7 K 266/15
    Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen , der Höhe des Gesamtschadens , der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, steht.(Vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2000 - 1 D 56.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 23, vom 26.09.2001 - 1 D 32.00 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18 und vom 22.02.2005 - 1 D 30.03 - a.a.O.; Beschlüsse vom 14.06.2005 - 2 B 108.04 - und vom 10.09.2010 - 2 B 97.09 - juris.) Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich dabei der Grundsatz entnehmen, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei einem Gesamtschaden von über 5.000 EUR ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann, wobei dieser Bemessungsgrundsatz für inner- wie außerdienstliche Betrugshandlungen gleichermaßen gilt.(Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 10.09.2010 - 2 B 97/09 - und 06.05.2015 - 2 B 19/14 -, juris.) Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht - hinsichtlich eines so genannten Zugriffsdelikts unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung - neuestens entschieden,(Vgl. Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris.) dass zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen auf den Strafrahmen der begangenen Straftat zurückgegriffen werden muss.

    Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden.(So BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 - und vom 10.12.2015 - 2 C 6.14.) Vorliegend beachtenswert ist dabei, dass das Amtsgericht den Beklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt hatte, was gemäß §§ 21 Nr. 2, 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 62 Satz 1 Nr. 1 SBG a.F.) zur von Gesetzes wegen eintretenden Beendigung des Beamtenverhältnisses des Beklagten geführt hätte, wohingegen das Landgericht - bei gleichem Tatvorwurf - diese Freiheitsstrafe auf 11 Monate, also knapp unter die Grenze der genannten Vorschriften von 12 Monaten, herabgesetzt hat.

  • BVerwG, 24.11.1992 - 1 D 66.91

    Paketzusteller der Deutschen Bundespost; Unterschlagung von Nach- und

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.10.2017 - 7 K 266/15
    An die zitierten tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils ist das Disziplinargericht gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 SDG gebunden.(Vgl. zum früheren Recht BVerwG, Entscheidung v. 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569) Nach dieser Vorschrift sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils u.a. im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Disziplinargericht bindend.

    An dieser Bindungswirkung nehmen alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbestandes teil, und zwar einschließlich derjenigen zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform, zum Ursachenzusammenhang sowie zu Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen .(vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.1991 - 1 DB 15/91 -, NVwZ-RR 92, 640; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, NJW 90, 2834; BVerwG, Beschluss vom 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569; Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, Kommentar, 8. Auflage, 1996, § 18, Rdnrn. 9a ff.; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand Juni 2003, § 23, Rdnrn. 7 ff.).

  • BVerwG, 29.11.1989 - 1 D 71.88

    Disziplinarverfahren - Lösungsmöglichkeit - Strafgerichtliche

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.10.2017 - 7 K 266/15
    An dieser Bindungswirkung nehmen alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbestandes teil, und zwar einschließlich derjenigen zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform, zum Ursachenzusammenhang sowie zu Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen .(vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.1991 - 1 DB 15/91 -, NVwZ-RR 92, 640; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, NJW 90, 2834; BVerwG, Beschluss vom 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569; Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, Kommentar, 8. Auflage, 1996, § 18, Rdnrn. 9a ff.; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand Juni 2003, § 23, Rdnrn. 7 ff.).

    Dabei kann nach der Formel des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer in nunmehr jahrelanger Rechtsprechung angeschlossen hat, von Erheblichkeit erst dann ausgegangen werden, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden.(vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1989, a.a.O.; vom 26.11.1991 - 1 D 19/91 - vom 22.04.1997 - 1 D 9/96 - vom 24.02.1999 - 1 D 31/98 - vom 20.04.1999 - 1 D 44/97 - vom 14.09.1999 - 1 D 27/98 -, BVerwGE 111, 6 = NVwZ-RR 2000, 229 und vom 20.06.2000 - 1 D 2/99 - juris.).

  • BVerwG, 20.12.1991 - 1 DB 18.91

    Disziplinarrecht - Lösungsbeschluß - Einleitungsbehörde - Diszplinargericht

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.10.2017 - 7 K 266/15
    An die zitierten tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils ist das Disziplinargericht gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 SDG gebunden.(Vgl. zum früheren Recht BVerwG, Entscheidung v. 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569) Nach dieser Vorschrift sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils u.a. im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Disziplinargericht bindend.

    An dieser Bindungswirkung nehmen alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbestandes teil, und zwar einschließlich derjenigen zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform, zum Ursachenzusammenhang sowie zu Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen .(vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.1991 - 1 DB 15/91 -, NVwZ-RR 92, 640; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, NJW 90, 2834; BVerwG, Beschluss vom 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569; Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, Kommentar, 8. Auflage, 1996, § 18, Rdnrn. 9a ff.; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand Juni 2003, § 23, Rdnrn. 7 ff.).

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.10.2017 - 7 K 266/15
    Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden.(So BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 - und vom 10.12.2015 - 2 C 6.14.) Vorliegend beachtenswert ist dabei, dass das Amtsgericht den Beklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt hatte, was gemäß §§ 21 Nr. 2, 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 62 Satz 1 Nr. 1 SBG a.F.) zur von Gesetzes wegen eintretenden Beendigung des Beamtenverhältnisses des Beklagten geführt hätte, wohingegen das Landgericht - bei gleichem Tatvorwurf - diese Freiheitsstrafe auf 11 Monate, also knapp unter die Grenze der genannten Vorschriften von 12 Monaten, herabgesetzt hat.
  • BVerwG, 08.06.2017 - 2 B 5.17

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis; Aussprache der Maßnahme unter

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.10.2017 - 7 K 266/15
    Jedoch ist auf Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens (Gutachten und Ergänzungsgutachten) von erheblich verminderter Schuldfähigkeit i.S.d. §§ 20, 21 StGB auszugehen, die im Gegensatz zur früher über Jahrzehnte hinweg herrschenden Rechtsprechung, wonach dieser Umstand hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme grundsätzlich belanglos war,(Vgl. beispielhaft das Urteil des BVerwG vom 05.11.1996 - 1 die 100/95 -, juris.) nach der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verhängung der Höchstmaßnahme grundsätzlich ausschließt.(Vgl. das Urteil des BVerwG vom 25.03.2010 - 2 C 83/08 -, juris; bekräftigt neuestens durch den Beschluss des BVerwG vom 08.06.2017 - 2 B 5/17 -, juris, Rn. 37.) Insoweit besteht weder für das klagende Ministerium noch für die Disziplinarkammer die Bindungswirkung nach § 23 Abs. 1 SDG bzw. § 57 Abs. 1 SDG an das landgerichtliche Urteil,(Vgl. nur Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand 11/2015, § 13, Rn. 16d m.w.N.) da es sich im Gegensatz zur Schuldfähigkeit als solcher nicht um einen die Strafbarkeit begründenden Umstand, sondern um einen bloßen Strafmilderungsgrund handelt.
  • BVerwG, 14.06.2005 - 2 B 108.04

    Beihilfebetrug; Beweisangebot; Erschwerungsgründe; Milderungsgründe; rechtliches

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.10.2017 - 7 K 266/15
    Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen , der Höhe des Gesamtschadens , der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, steht.(Vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2000 - 1 D 56.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 23, vom 26.09.2001 - 1 D 32.00 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18 und vom 22.02.2005 - 1 D 30.03 - a.a.O.; Beschlüsse vom 14.06.2005 - 2 B 108.04 - und vom 10.09.2010 - 2 B 97.09 - juris.) Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich dabei der Grundsatz entnehmen, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei einem Gesamtschaden von über 5.000 EUR ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann, wobei dieser Bemessungsgrundsatz für inner- wie außerdienstliche Betrugshandlungen gleichermaßen gilt.(Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 10.09.2010 - 2 B 97/09 - und 06.05.2015 - 2 B 19/14 -, juris.) Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht - hinsichtlich eines so genannten Zugriffsdelikts unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung - neuestens entschieden,(Vgl. Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris.) dass zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen auf den Strafrahmen der begangenen Straftat zurückgegriffen werden muss.
  • BVerwG, 10.09.2010 - 2 B 97.09

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Abweichung von der

    Auszug aus VG Saarlouis, 06.10.2017 - 7 K 266/15
    Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen , der Höhe des Gesamtschadens , der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, steht.(Vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2000 - 1 D 56.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 23, vom 26.09.2001 - 1 D 32.00 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18 und vom 22.02.2005 - 1 D 30.03 - a.a.O.; Beschlüsse vom 14.06.2005 - 2 B 108.04 - und vom 10.09.2010 - 2 B 97.09 - juris.) Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich dabei der Grundsatz entnehmen, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei einem Gesamtschaden von über 5.000 EUR ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann, wobei dieser Bemessungsgrundsatz für inner- wie außerdienstliche Betrugshandlungen gleichermaßen gilt.(Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 10.09.2010 - 2 B 97/09 - und 06.05.2015 - 2 B 19/14 -, juris.) Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht - hinsichtlich eines so genannten Zugriffsdelikts unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung - neuestens entschieden,(Vgl. Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris.) dass zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen auf den Strafrahmen der begangenen Straftat zurückgegriffen werden muss.
  • BVerwG, 26.09.2001 - 1 D 32.00

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Ruhestandsbeamter des höheren Dienstes;

  • BVerwG, 24.02.1999 - 1 D 31.98

    Disziplinarmaßnahmen bei einer Verurteilung wegen Unterschlagung und Betrug -

  • BVerwG, 06.11.1991 - 1 DB 15.91

    Disziplinarrecht - Bemessung von Disziplinarmaßnahmen - Straftat des Vollrauschs

  • BVerwG, 22.04.1997 - 1 D 9.96
  • BVerwG, 05.05.1993 - 1 D 49.92

    Disziplinarrecht - Gehaltskürzung - Beamtenrecht - Beihilfebetrug

  • BVerwG, 26.11.1996 - 1 D 7.96

    Beamtenrecht - Disziplinarmaßnahmen bei Entnahme von Geld gegen ungedeckte

  • BVerwG, 14.09.1999 - 1 D 27.98

    Beamter des höheren Dienstes; Laborleiter in einem ... Institut; genehmigte

  • BVerwG, 17.01.1995 - 1 D 59.94

    Verhängen von Disziplinarmaßnahmen - Dienstpflichtverletzung eines Beamten

  • BVerwG, 10.08.1993 - 1 D 59.92

    Nichteigennützige Postunterdrückung von Postsendungen - Erheblich verminderte

  • BVerwG, 20.06.2000 - 1 D 2.99
  • VG Saarlouis, 20.01.2020 - 7 K 167/18

    Aberkennung des Ruhegehalts

    Soweit zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden kann(vgl. zur Bezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den "Gleichklang zum Strafrecht" auch BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 50/13 -, juris Rdn. 18; Beschluss vom 28.08.2018 -2 B 5/18-, juris sowie Urteil der Kammer vom 06.10.2017 -7 K 266/15-, juris), ergibt sich fallbezogen keine maßgebliche Milderung.

    Der durch die außerdienstlich begangene Untreuehandlung angerichtete Schaden ist mit 31.237,50 EUR erheblich und liegt damit sogar weit über dem Schadensbetrag, der nach früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügte, um eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe zu rechtfertigen(s. BVerwG, Beschluss vom 10.09.2010 - 2 B 97.09 - juris Rn. 8; vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil der Kammer vom 06.10.2017 - 7 K 266/15 -, juris).

  • OVG Saarland, 21.02.2019 - 6 A 814/17

    Disziplinarklage: Aberkennung des Ruhegehalts - verminderte Schuldfähigkeit des

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.10.2017 - 7 K 266/15 - wird zurückgewiesen.

    Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.10.2017 ergangenem Urteil - 7 K 266/15 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

    dem Beklagten unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.10.2017 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 7 K 266/15 - das Ruhegehalt abzuerkennen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2020 - 3d A 166/16
    vgl. LG Dortmund, 33. Große Strafkammer, Urteil vom 08.01.2009 - 33 KLs 4/08 -, juris, in einem Fall einer kokainabhängigen Mitarbeiterin einer Kommune, sowie VG des Saarlandes, Urteil vom 06.10.2017 - 7 K 266/15 -, juris, in einem Fall von Arzneimittelabhängigkeit.
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